§ 2 Zweck (Satzung)
Förderung der Bildung, Erziehung und Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen
nach § 51 AO verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
durch vielseitige Schaffung und Nutzung von Angebotsmöglichkeiten wird der Satzungszweck erreicht
zusätzlich bietet der Verein Beratungs- und Fortbildungsangebote für Erwachsene an
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